AGB
RUNGIS express GmbH
1. Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch auf Bestellungen im R express Webshop und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Bestellungen über den R express Onlineshop sind nur für bereits bei uns angemeldete Kunden zulässig. Sofern eine solche Geschäftsbeziehung bisher nicht besteht, ist eine Listung als Kunde im Rahmen des Bestellprozesses als Kunde erforderlich. Die Listung als Kunde kann bis zu 3 Tagen dauern. Mit der Aufgabe einer Bestellung über den R express Onlineshop erklärt der Kunde ausdrücklich, dass das Geschäft für seine gewerbliche oder seine selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Aufträgen/Bestellungen getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Unsere Vereinbarungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht wiederholt darauf hingewiesen wird, sofern sie dem Käufer bei seinem vorherigen Geschäft zugegangen sind.
Gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes liefert wir nur an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Vertragspartner
Vertragspartner für alle Bestellungen über das Telefon, Fax oder Email sowie über die Internetplattform www.r-express.com ist die:
RUNGIS express GmbH, Am Hambuch 2, 53340 Meckenheim
HRB-Nr.22243 am Amtsgericht Bonn mit Sitz in Meckenheim
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 814424531
Geschäftsführer: Michael Poggenpohl, Bernd Kurzbuch, Björn Gersch
Telefon: 0049 (0) 2225 883 0, Telefax: 0049 (0) 2225 883 190 (*)
E-Mail: info@r-express.com
(*) Zum Ortstarif - Kosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz können abweichen.
3. Angebot und Vertragsschluss
4. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen
5. Lieferzeit
6. Gefahrübergang – Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können gem. § 15 I VerpackG untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
Da uns auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften und wegen gesundheitlicher und hygienischer Umstände eine gesundheitsverträgliche Rücknahme der Verpackungen nicht möglich ist, übernimmt der Kunde die Rücknahmeverpflichtungen § 15 VerpackG und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen.
Davon abweichende Vereinbarungen sind nur für von uns bezogene Verpackungen i.S.d. § 15 VerpackG möglich. Für Verpackungen von anderen Herstellern oder Vertreibern ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
7. Mängelhaftung
Im Falle von Reklamationen sind festgestellte Schäden an der gelieferten Ware unverzüglich telefonisch oder per E-Mai bei dem zuständigen Kundenbetreuer uns gegenüber geltend zu machen. Auf unseren Support und das FAQ wird ausdrücklich hingewiesen: FAQ (r-express.com)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen bei Frisch- und Räucherware sind unverzüglich nach Eintreffen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, bei kühlbedürftigen Produkten innerhalb von zwei Tagen anzuzeigen. Bei sonstiger Ware, (wie z.B. Tiefkühlerzeugnisse und Vollkonserven) müssen Rügen wegen Menge und Art spätestens innerhalb von drei Tagen erhoben werden; die Qualitätsrüge spätestens innerhalb von acht Tagen nach Anlieferung. Bei Versäumung der Anzeigefrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Unsere Gewährleistungspflicht besteht auch nicht, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Kunden die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Kunden bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
b) Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.
c) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Kunden unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Kunden darzulegen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Zusammenarbeit bei (behördlicher) Beanstandung
Die Zusammenarbeit mit unseren Kunden bei eventuellen lebensmittelrechtlichen, eichrechtlichen, produkthaftpflichtrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere behördlicher Art, wird wie folgt geregelt:
Der Kunde informiert uns unverzüglich über alle Details.
Der Kunde stellt uns unverzüglich eine eventuell amtliche hinterlassene Gegen- oder Zweitprobe zur Untersuchung durch einen von uns beauftragten amtlich zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung. Der Kunde teilt den wesentlichen Inhalt des behördlichen Verdachts und der behördlichen Untersuchungskriterien mit. Der Kunde verzichtet nicht gegenüber dem Probenehmer auf das Hinterlassen einer amtlichen Gegen- oder Zweitprobe.
Der Kunde veranlasst, dass seine Mitarbeiter und Gehilfen etc. amtliche Probennahmeprotokolle nicht gegenzeichnen.
Der Kunde gibt den Vertretern der Überwachungsbehörden, insbesondere auch dem Lebensmittelkontrolleur, keinerlei Auskünfte oder Angaben zur Sache. Auf das Aussageverweigerungsrecht des Kunden als Inverkehrbringer von Lebensmitteln wird verwiesen. Vielmehr erfolgen Auskünfte oder Angaben zur Sache gegenüber den Behörden nur in enger Abstimmung mit dem von uns beauftragten Rechtssachverständigen und gemäß dessen Empfehlung.
Wird im Zusammenhang mit einem unserer Produkte auch gegen den Kunden ermittelt, weist der Kunde den von ihm beauftragten Rechtsberater zur engen Kooperation mit unserem Rechtssachverständigen an.
In jedem Fall verschafft uns der Kunde bei Beanstandungen unserer Ware eine vollständige Dokumentation über Transport- und Lagerbedingungen der Ware bis hin zum Point of Sale. Dies dient zur gemeinsamen Feststellung des Umfangs der jeweiligen Haftung im konkreten Einzelfall.
Der Kunde gewährleistet, dass wir bei Ware, die er uns zur Verfügung stellen will, vorab die von uns beauftragten amtlich zugelassenen Sachverständigen repräsentative Stichproben und Untersuchungen durchführen können. Dies dient der gemeinsamen Feststellung und Antwort auf die Frage, ob eine Rücknahmepflicht besteht.
Bei einem mündlichen oder schriftlichen behördlichen Verkaufsstopp, Verkaufsverboten, Re-exportverboten oder der Absicht des stillen oder öffentlichen Rückrufs einschließlich der öffentlichen Warnung wird der Kunde nicht ohne engstes Zusammenwirken mit uns Verteidigungsmaßnahmen durchführen, Erklärungen abgeben oder verbindliche Sachverhalte schaffen.
Wir schließen die Übernahme von gegen den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verhängten Geldbußen, Geldstrafen oder Verfahrens- und Beratungskosten, auch wenn dies im Zusammenhang mit unserer Ware erfolgt, aus.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Falls eine Kaufpreisforderung durch Saldoziehung untergehen sollte, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderung aus dem Saldo (Kontokorrent- Eigentumsvorbehalt).
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten bzw. weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Beschwerdeverfahren
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: Online-Streitbeilegung | Europäische Kommission (europa.eu) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und können Ihnen eine Teilnahme leider auch nicht anbieten.
12. Datenschutz
Bitte lesen Sie dazu unsere >>Datenschutzbestimmungen<< hier.
13. Urheberrechte für Fremdfertigung
Im Falle der Beauftragung zur Fertigung eines Produkts im Auftrag des Kunden ist dieser, sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet, alle Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster in Bezug auf bestehende Urheber-, Marken- und sonstigen Rechten Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) zu prüfen und uns entsprechend schriftlich zu informieren.
Der Kunde stellt uns vollumfänglich von Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Kunden.
Soweit uns der Kunde mit dem Aufdruck des „Grünen Punktes“ auf seine Verkaufspackungen beauftragt hat, steht er dafür ein, dass zwischen ihm und der Dualen System Deutschland GmbH ein entsprechender Zeichennutzungsvertrag geschlossen wurde, und dass er seine Systembeteiligungspflichten entsprechend der Verpackungsverordnung erfüllt; entsprechendes gilt für weitere Organisationen wie z.B. FSC, PEFC.
Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate nach Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.
14. EAN-Code (Eigenproduktion)
Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der „GS1 Germany GmbH & GS1 Germany Knowledge Center“ (GS1 Germany).
Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
15. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Bei inländischen Vertragspartnern unterliegt der Vertrag ausdrücklich deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht findet auch bei ausländischen Vertragspartnern keine Anwendung, außer wir stimmen dem schriftlich zu.
Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Kunden, ist unser Geschäftssitz, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu fassen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bonn. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
16. Änderungen dieser Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
Wir können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn und soweit dies aus einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren wesentlichen Grund erforderlich ist und durch diese Änderung das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil der Kunden verändert wird, die Änderung mithin für die Kunden zumutbar ist.
Wir können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ändern, um sie an technische oder rechtliche Entwicklungen anzupassen und soweit wesentliche Bestimmungen des Vertragsverhältnisses von dieser Änderung nicht berührt werden. Wesentliche Bestimmungen sind solche, die Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Laufzeit einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung betreffen.
Wir werden den Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten über Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren („Änderungsmitteilung“).
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum Inkrafttreten der Änderungen widerspricht. Wir werden den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders auf diese Rechtsfolge hinweisen.
17. Schlussklausel
Die Kommunikation mit unseren Vertragspartnern kann auch per E-Mail erfolgen. Zur Absicherung werden Bestellungen, Auftragsbestätigungen, vertragliche Vereinbarungen jeder Art und rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art mit beabsichtigter Wirkung für die wechselseitigen Rechte unverzüglich mindestens in Textform bestätigt.
Änderungen vertraglicher Abmachungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.