Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen


RUNGIS express GmbH


Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand Januar 2024)
1. Allgemeines

Maßgebend für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen sind ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Die Übersendung abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Lieferanten) gilt nicht als Widerspruch zu unseren Einkaufsbedingungen. Mit der Ausführung unserer Bestellung bestätigt der Vertragspartner die ausschließliche Geltung unserer Einkaufsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Zusatz- und Nachbestellungen.

Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Bestellungen und Vertragsabschlüsse zu bewahren und insbesondere Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen keine Kenntnis über Umfang und/oder Art der gelieferten Ware und Gegenstände, deren Zusammensetzung sowie deren Verwendung zu geben. Für Erfüllungsgehilfen und Agenten gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise. Dies gilt nicht bei behördlichen oder gerichtlichen Anfragen in Fällen nach dem Produktsicherheits- bzw. dem Produkthaftungsrecht.

2. Qualität

Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur handelsübliche Ware zu liefern, die den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und denen der Europäischen Union entsprechen, sowie den in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen.

Produktspezifikationen (Pflicht-/Lastenheft) werden von beiden Vertragspartnern unterzeichnet und sind Bestandteil des Vertrages.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die lebensmittelrechtliche Konformität des Produktes auf unsere Anforderung hin auf eigene Kosten durch Zertifikate oder zeitnahe Zertifikate oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger zu belegen.

Bei ökologisch/biologisch gewonnenen Lebensmitteln gilt: Der Vertragspartner muss nachweisen, dass er gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a und b der VO (EWG) 2092/91 gemeldet, registriert und dem Kontrollverfahren unterstellt ist, sowie auf Anforderung die Kontrollstelle identifizieren und über die Ergebnisse der Kontrollbesuche berichten.

Der Vertragspartner bestätigt rechtsverbindlich, dass alle gelieferten Produkte weder aus GVO (gentechnisch veränderte Organismen) bestehen, noch GVO enthalten und gemäß den aktuellen EU-Gesetzen über genmanipulierte Organismen nicht deklarationspflichtig sind.

3. Verpackung / Kennzeichnung

Bei Lebensmitteln müssen Versandart und Verpackung allen in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung –LMIV) entsprechen.

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Verpackungen/Aufmachungen den genannten Vorschriften entsprechen, anderenfalls gehen hierdurch RUNGIS express GmbH entstehende Kosten, soweit gesetzlich möglich, zu Lasten des Vertragspartners.

Werden wir wegen Verletzung unvollständiger Kennzeichnung oder wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Kennzeichnung und die Erzeugnisse des Vertragspartners zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er durch seine Kennzeichnung der Erzeugnisse bedingt ist.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 5 ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Die Vertragsprodukte werden, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in der von uns vorgegebenen Aufmachung, immer jedoch mit der vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Deklaration abgepackt und gekennzeichnet.

Satz- und Reprokosten für erforderlich werdende Erstellung oder Änderungen von Reinzeichnungen für das Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verpackungsauflagen oder erforderliche Neuauflagen dürfen nur nach Rücksprache mit uns in Auftrag gegeben werden.

Technisches Material, wie beispielsweise Verpackungsmaterial, welches direkt in Kontakt mit dem Produkt kommt, sowie Non-Food-Artikel müssen den Vorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Vertragspartner hat dies auf unsere Anforderung durch Zertifikate oder Gutachten zu belegen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Artikeln, die über GTIN (Global Trade Item Number, bisher EAN) verfügen können, eine GTIN vorgesehen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter, eine GTIN-Umstellung mindestens 4 Wochen vor Auslieferung der Artikel an uns zu melden.

4. Anlieferbedingungen

Die Anmeldung des Dualen Systems/Grünen Punktes und vergleichbare Systeme erfolgt seitens des Vertragspartners.

Generell ist die Reise- oder Transporttemperatur die optimale Lagertemperatur einer Ware, die einzuhalten ist, um eine maximale Lagerfähigkeit zu erreichen. Die Kenntnis der optimalen, warenspezifischen Temperaturen wird vorausgesetzt, bei Nichtkenntnis können diese bei RUNGIS express GmbH erfragt werden. Diese Temperaturen dürfen nicht unter- oder überschritten werden.

Der Vertragspartner garantiert, sofern er Tiefkühlkost und Speiseeis liefert, unter Beachten der gültigen Gesetze und Vorschriften und insbesondere unter Einhaltung der Mindesttemperatur von -18°C ohne Unterbrechung der Tiefkühlkette zu lagern, zu transportieren und zu liefern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ware nicht durchgängig ausreichend gekühlt ist bzw. wurde, sind wir zur Verweigerung der Annahme berechtigt.

Die Beweislast für die ununterbrochene Einhaltung jedweder Mindesttemperatur bis zur Abnahme der Ware durch uns obliegt auch im Falle der Annahme der Ware dem Vertragspartner. Jegliche Folgen aus der Nichteinhaltung der Kühlkette gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Der Vertragspartner ist in dem Falle, dass die Ware durch uns auf Grund obigen Sachverhalts verweigert und nicht abgenommen wird, verpflichtet, binnen einer Woche ab Abnahmeverweigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die beanstandete Ware ununterbrochen unter Einhaltung der Mindesttemperatur gelagert und transportiert hat. Dessen Beurteilung ist für die Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen.

Waren, die auf Paletten angeliefert werden sollen, müssen auf einwandfreien und tauschfähigen Euro-Paletten geliefert werden. Andere Paletten sowie größere oder beschädigte Paletten belasten wir zum Wiederbeschaffungspreis an den Vertragspartner zurück.

Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die Ware mit Transportetiketten in deutscher Sprache mit EAN 128 versehen ist.

Bei den vereinbarten Lieferterminen handelt es sich um verbindliche Fixtermine im Sinne des § 375 HGB. Ist die Einhaltung der fixen Lieferfrist bzw. Liefermöglichkeit in Frage gestellt, so ist der Vertragspartner – unabhängig von seiner Verpflichtung zur Lieferung zu dem angegebenen Termin – zur unverzüglichen fernschriftlichen oder schriftlichen Mitteilung verpflichtet. Die Benachrichtigung ist auch erforderlich im Falle von höherer Gewalt. Die Mitteilung über die Nichteinhaltung des Liefertermins dient zu unserer internen Disposition, insbesondere im Hinblick auf anderweitige Zukäufe gem. § 376 HGB.

Sollte es seitens des Vertragspartners aus von ihm zu vertretenden Gründen zu Lieferausfällen oder –Verzögerungen der gesamten oder von Teilen der Lieferung kommen, so sind wir berechtigt, dem Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bestellwertes, hilfsweise in vom Gericht festzusetzender Höhe, des von dem Ausfall oder der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Vertretenmüssen des Vertragspartners wird vermutet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er den Lieferausfall oder die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, Rechnungen an die von uns angegebene Adresse niemals offen oder zusammen mit der Lieferung zu schicken. Dabei hat er unsere Bestellnummer, Artikelnummern und die Mengeneinheiten anzugeben. Lieferscheine, Frachtpapiere und Rechnungen müssen in Deutsch, Englisch oder Französisch sein.

Fehlen auf den Lieferscheinen die Angaben zu unserer Bestellnummer, so sind wir berechtigt, pro Lieferschein € 50.- für administrative Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.

Zahlungen durch uns erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen. Soweit keine Zahlungsfrist gesondert vereinbart wird, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware.

5. Mängel

Der Vertragspartner hat uns die bestellten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung zu stellen. Als Mangel gilt auch eine Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation der Ware. Bei offenkundigen Mängeln, die ohne Laboruntersuchung feststellbar sind, haben wir dem Vertragspartner innerhalb von 48 Stunden ab Anlieferung eine fernschriftliche Mängelrüge zu senden. Sonn- und Feiertage sowie Samstage zählen bei der Bemessung der 48 Stunden nicht mit. Wir sind berechtigt, Mängel – ohne Verlust weitergehender Rechte – auch zu einem späteren Zeitpunkt zu rügen, wenn diese erst später durch uns oder die weitergehenden Abnehmer erkannt oder im Rahmen lebensmittelrechtlicher Kontrollen festgestellt werden und die Mängel nicht offenkundig sind.

Mängelrügen gelten auch dann als rechtzeitig angezeigt, wenn wir unverzüglich nach Eingang der Reklamation eines Kunden oder einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung bzw. Beanstandung die Mängelrüge an den Vertragspartner absenden und der Mangel nicht offenkundig war.

Maßgebend für die Beurteilung der Qualität der gelieferten Ware sind die von uns genommenen Stichproben. Ergeben diese Mängel, so wird vermutet, dass die gesamte Warenpartie mangelhaft ist. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die gesamte Warenpartie zurückzugeben bzw. die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware geltend zu machen. Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse des Vertragspartners finden keine Anwendung.

Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Ware oder Teile hiervon nicht mangelbehaftet sind.

Für den Fall, dass wir Waren oder Teile von Waren reklamieren, die Annahme verweigern oder bereits angenommene Waren zurückgeben, ist der Vertragspartner unabhängig von der Berechtigung der Reklamation verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs oder im Falle jeder sonstigen Verwertung der Ware, jegliche Hinweise auf uns von der Verpackung zu entfernen und uns darüber auf Anforderung einen Nachweis zu liefern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Billigkeit der Vertragspartner durch das sachlich und örtlich zuständige Landgericht überprüfen lassen kann.

Bei Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Vertragspartner stehen uns die gesetzlich vorgesehenen Rechte insbesondere nach HGB und BGB zu. Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse des Vertragspartners finden keine Anwendung.

Lebensmittel, die bei Wareneingang offensichtliche Mängel haben mit der Gefahr lebensmittelrechtlicher, insbesondere gesundheitlicher Probleme oder der Kontamination anderer Lebensmittel können von uns ab Kenntnis auf Kosten des Vertragspartners entsorgt werden. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

Können die Parteien sich binnen einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mängelrüge durch uns – mit Ausnahme einer von uns beanstandeten Nichteinhaltung der Mindesttemperatur, welche in Ziffer II dieser Bedingungen abschließend geregelt ist – über das Bestehen eines Mangels nicht einigen, so ist ein neutraler Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzuzuziehen. Seine Beurteilung ist für beide Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen.

Für den Fall, dass der Vertragspartner unserem Vorschlag bezüglich des Sachverständigen nicht ausdrücklich widerspricht, sind wir berechtigt, den Schiedsgutachter selbst zu benennen. Es muss sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber um einen Sachverständigen, der bei einer öffentlichen Gesundheitsbehörde tätig ist, handeln.

Widerspricht der Vertragspartner unserem Vorschlag, so hat die für den Sitz von RUNGIS express GmbH zuständige Industrie- und Handelskammer die Person des Sachverständigen auf Antrag einer der beiden Parteien verbindlich zu bestimmen.

6. Preis

Die Parteien treffen nach Mustergutbefund eine Vereinbarung über den Preis der voraussichtlichen Abnahmemenge. Eine genaue Beschreibung für die Rezeptur, die Sensorik und die Kennzeichnung des Lebensmittels (Pflichtenheft) - Produkt-Spezifikation - findet statt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns die vereinbarten Produkte zu den vereinbarten Preisen zu liefern. Bei Nachbestellungen bzw. Abrufen ohne besondere Angaben gelten gleichfalls die vereinbarten Preise und Bedingungen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, nach Vertragsschluss seinen Preis zu erhöhen.

Die vereinbarten Preise verstehen sich verzollt und versteuert, ohne USt., frei dem von uns bestimmten Lager (einschließlich der Verpackung und Kartondeklaration aufpalettiert).

7. Weiterverkaufsrecht

Wir sind berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

8. Lebensmittelrechtklausel

Die Zusammenarbeit mit unserem Vertragspartner bei eventuellen lebensmittelrechtlichen, eichrechtlichen, produkthaftpflichtrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere behördlicher Art, wird wie folgt geregelt:

Wir informieren den Vertragspartner über alle Details.

Wir versuchen dem Vertragspartner eine eventuell amtlich hinterlassene Gegen-/Zweitprobe zur Untersuchung durch einen von ihm zu beauftragenden amtlich zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen unter Mitteilung des wesentlichen Inhalts des behördlichen Verdachts und der behördlichen Untersuchungskriterien.

Wir werden den Lebensmittelüberwachungsbehörden keinerlei Auskünfte oder Angaben zur Sache geben, es sei denn in Abstimmung mit unserem Vertragspartner und mit dem von uns beauftragten Rechtssachverständigen und gemäß dessen Empfehlung.

Wird im Zusammenhang mit einem Produkt unseres Vertragspartners auch gegen den Vertragspartner ermittelt, weist der Vertragspartner den von uns beauftragten Rechtsberater zur engsten Zusammenarbeit mit unserem Rechtssachverständigen an.

In jedem Fall verschafft uns der Vertragspartner bei Beanstandung der von ihm gelieferten Ware eine vollständige Dokumentation über Herstellungs-/Lagerungs-/Transport- Bedingungen bis hin zum Gefahrübergang auf uns. Dies dient zur gemeinsamen Feststellung des Umfangs der jeweiligen Haftung im konkreten Einzelfall.

Der Vertragspartner gewährleistet, dass wir bei beanstandeter Ware, die er geliefert hat, durch von uns beauftragte, amtlich zugelassene Sachverständige repräsentative Stichproben und Untersuchungen durchführen können zur gemeinsamen Feststellung und Antwort auf die Frage, wer die Beanstandung zu vertreten hat.

Bei mündlichen oder schriftlichen behördlichen Verkaufsstopps, Verkaufsverboten, Exportverboten oder gar stillen oder öffentlichen Rückrufen einschließlich der öffentlichen Warnung werden wir unsere Verteidigungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Vertragspartner durchführen.

Uns entstehende Kosten anlässlich der Beanstandung Ihrer Ware werden wir Ihnen weiterbelasten.

9. Produktschutz

Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass er die Vorschriften zum Produktschutz (Food Defense) zu beachten hat.

10. Antikorruptionsklausel / Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Vertragspartner erklärt, dass weder er noch einer seiner Anteilseigner oder andere Person mit einem finanziellen Interesse in der Gesellschaft („Eigentümer“), Geschäftsführer, Mitarbeiter oder eine andere Person, die für ihn oder in seinem Namen („Vertreter“) handelt, in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonstigen Tätigkeiten für uns, unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern oder Mitgliedern eines Leitungsgremiums von uns, oder eines anderen Unternehmens, das zur METRO Gruppe gehört oder deren Verwandten, unrechtmäßige Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

Er erklärt weiter, dass er dies auch nicht in der Vergangenheit getan hat oder in Zukunft tun wird und sich hierfür auch nicht eines Dritten bedient hat. Unbeschadet weiterer Kündigungsregelungen in diesem Vertrag können wir nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung diesen Vertrag auch in den folgenden Fällen aus wichtigem Grund schriftlich kündigen:

(i) bei einem Verstoß gegen diese Anti-Korruptionsklausel durch den Vertragspartner oder einen seiner Eigentümer, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Vertreter;

(ii) bei einem Verstoß durch den Vertragspartner, einem seiner Eigentümer, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Vertreter gegen geltende Gesetze und Vorschriften, die Bestechung oder Bestechlichkeit im Amt oder im geschäftlichen Verkehr, Korruption, Erpressung oder illegale Zahlungen verbieten.

Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes, bei dem uns nicht ernsthaft zugemutet werden kann weiter an diesem Vertrag festzuhalten, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich und wir können den Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.

Wir haften nicht für Forderungen, Verluste oder Schäden aus oder in Verbindung mit der Nichteinhaltung geltender Gesetze oder dieses Vertrags seitens des Vertragspartners oder in Verbindung mit der Kündigung dieses Vertrags gemäß dieser Klausel. Der Vertragspartner wird uns hinsichtlich solcher Forderungen, Verluste oder Schäden freistellen und schadlos halten.

11. Compliance

Der Vertragspartner verpflichtet sich bei der Ausführung der vertraglichen Verpflichtung, die für die Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, und unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten.

Insbesondere wird der Vertragspartner in seinem Unternehmen

a. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,

b. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter, insbesondere zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,

c. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,

d. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,

e. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten.

12. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen

Wir können diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ändern, wenn und soweit dies aus einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren wesentlichen Grund erforderlich ist und durch diese Änderung das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil der Vertragspartner verändert wird, die Änderung mithin für die Vertragspartner zumutbar ist.

Wir können diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch ändern, um sie an technische oder rechtliche Entwicklungen anzupassen und soweit wesentliche Bestimmungen des Vertragsverhältnisses von dieser Änderung nicht berührt werden. Wesentliche Bestimmungen sind solche, die Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Laufzeit einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung betreffen.

Wir werden die Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten über Allgemeinen Einkaufsbedingungen informieren („Änderungs-mitteilung“).

Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner ihnen nicht bis zum Inkrafttreten der Änderungen widerspricht. Wir werden die Vertragspartner in der Änderungsmitteilung besonders auf diese Rechtsfolge hinweisen.

13. Sonstiges

Die Geschäftsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern und die vorliegenden Einkaufsbedingungen richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Bei mehreren Vertragsversionen gilt ausschließlich die Vertragsversion in deutscher Sprache. Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Vertragspartner die Wahl des deutschen Rechts (Art. 3 der Rom I-VO). UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden, auch wenn aus einem anderen Land geliefert wird.

Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Verpflichtungen oder Streitigkeiten mit Unternehmen vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand Meckenheim bzw. Bonn.